2. Übergriffige Hausordnung
Noch in den 1960er Jahren war es üblich, dass Vermieter Übernachtungsverbote für „Damenbesuch“ verhängten. Hausordnungen, die in die private Lebensführung eingreifen, sind allerdings nicht mehr erlaubt. So sind neben Einschränkungen des Besuchsrechts auch über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende Begrenzungen der Fahrstuhlnutzung, des Musizierens oder der Zimmertemperatur tabu.
Anweisungen, dass Kinder sich während der Ruhezeiten ruhig verhalten müssen, sind aus diesem Grund ebenfalls unwirksam. Kinderlärm gilt vor dem Gesetz als normal – Eltern dürfen die Kinder nur nicht zusätzlich zum Lautsein anstacheln.