Es könnte alles so schön sein: die Wohnlage perfekt, der Mietzins angemessen und der Vertrag unterzeichnet. Doch leider ist das anfängliche Mieterglück nicht immer von Dauer. Mal weist die Hausordnung Fallstricke auf, die man zuvor überlesen hatte, ein andermal offenbart auch die Wohnung selbst mit der Zeit den einen oder anderen Mangel.
Doch was darf der Vermieter wirklich verlangen? Welche Ansprüche darf auf der anderen Seite der Mieter geltend machen?
Grundsätzliches zum Mietrecht
Hausordnungen und Mietverträge müssen sich an geltendes Recht halten. Tun sie das nicht, sind die betreffenden Klauseln unwirksam – selbst dann, wenn man sie unterschrieben hat. Oft steckt der Teufel dabei im Detail. Ein genauer Blick in die Dokumente lohnt sich daher.
Vorsicht bei Mietminderung
Gibt es einen Schaden oder Mangel, der die Wohnqualität einschränkt, hat der Mieter prinzipiell das Recht, zum Ausgleich einen Teil der Miete einzubehalten. Doch Vorsicht:
- Hat der Mieter den Schaden selbst verschuldet, ist eine Mietminderung ausgeschlossen!
- Auch Mängel, die alters- oder abnutzungsbedingt sind, rechtfertigen keine Kürzung der Miete!
- Was in welcher Form als zumutbar gilt, kann sich zudem regional unterscheiden.
Mietminderungstabellen sollten daher nur mit äußerster Zurückhaltung zurate gezogen werden. Sie listen bloß Einzelfallentscheidungen auf, bilden aber kein allgemeines Anrecht auf Mietminderung ab. Bevor du die Mietzahlung reduzierst, solltest du immer zuerst die Rechtsberatung des örtlichen Mietervereins in Anspruch nehmen. Zudem gibt es die Möglichkeit, die Miete „unter Vorbehalt“ zu zahlen. So bist du auf der sicheren Seite. Denn erweist sich später, dass die Miete zu Unrecht gemindert wurde, droht unter Umständen die Kündigung.
1. Kündigung bei Nachwuchs
In München wurde einem Mieter gekündigt, weil seine Frau ein zweites Kind erwartete. Das Argument des Vermieters: Die Einzimmerwohnung sei zu klein für vier Personen. Das Gericht hielt die Kündigung für rechtens.
Dieser Fall ist allerdings eine Ausnahme: Darüber, wer und wie viele Personen in einer Wohnung leben dürfen, hat der Vermieter in der Regel nicht zu entscheiden, solange
- ) die Mitbewohner aus dem direkten familiären Umfeld des Mieters stammen und
- ) pro Person mehr als 6–9 m2 zur Verfügung stehen.
Kinder oder Ehegatten brauchen als Mitbewohner also keine Erlaubnis des Vermieters. Will der Freund bzw. die Freundin, ein naher Verwandter oder eine Pflegekraft in die Wohnung mit einziehen, muss der Vermieter zwar gefragt werden, doch ist er meist verpflichtet, seine Zustimmung zu erteilen. Vorausgesetzt natürlich, die Wohnung ist nicht zu klein, wie im Fall der Münchner Familie.