7. Gartenzwerge
Wem die Zwerge und Skulpturen im Garten seines Nachbarn rein optisch nicht gefallen, der wird diesen nicht dazu zwingen können, sie zu entfernen. Anders sieht die Lage jedoch aus, wenn die Zwerge und Skulpturen dem Nachbarn einen blanken Hintern oder den Mittelfinger zeigen. Dies gilt dann als Ehrverletzung, weswegen der Nachbar rechtlich gezwungen werden kann, die Zwerge und Skulpturen von seinem Grundstück zu entfernen.