Auch der engagierteste und fleißigste Arbeitnehmer wird einmal krank. Nachdem man dies auf der Arbeit gemeldet hat, führt der erste Weg in solch einem Fall zum Arzt. Mit einer (digitalen) Krankschreibung kehrt man anschließend nach Hause zurück, legt sich ins Bett und bleibt dort bis zur hoffentlich baldigen Genesung. Doch stimmt das überhaupt? Was dürfen Arbeitnehmer wirklich, wenn sie krankgeschrieben sind? Wir klären auf!
Wer krank ist, bleibt im Bett liegen, bis er gesund ist. So lautet die weitläufige Meinung. Wenn man einen krankgeschriebenen Kollegen in der Stadt „erwischt“, unterstellt man ihm sofort Betrug. Dabei handelt der kranke Kollege überhaupt nicht falsch. Er dürfte sogar einen geselligen Abend mit Freunden verbringen. Das glaubst du nicht? Dann lies schnell weiter!
Krankschreibung versus Arbeitsunfähigkeit
Hast du dir eine Krankschreibung vom Arzt einmal genauer angesehen? Dort steht gar nicht Krankschreibung drauf, sondern Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Du bist also gar nicht krankgeschrieben, sondern lediglich arbeitsunfähig. Diese Differenzierung ist äußerst wichtig! Denn wenn du arbeitsunfähig bist, musst du alles daran setzen, wieder arbeitsfähig zu werden. Jegliche Handlungen, die deiner Genesung dienen, solltest du also tun. Prozesse, die deine Genesung behindern, solltest du unterlassen.
Die Gewerkschaft IG Metall schreibt hierzu: Nur weil es aus gesundheitlichen Gründen einem Beschäftigten nicht möglich ist, seine hauptberufliche Arbeit zu erledigen, bedeutet das nicht, dass er sich privat oder nebenberuflich komplett einschränken muss. So kann zum Beispiel ein gemeinsamer Abend mit Freunden bei psychischen Erkrankungen durchaus der Heilung dienen. Und ebenso kann leichter Sport helfen, wieder schmerzfrei arbeiten zu können, nach Absprache kann sogar ein Urlaub möglich sein.
Bei Krankheit das Bett hüten? Das muss nicht sein!
Du bist also keinesfalls gezwungen, während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit das Bett zu hüten. Außer natürlich, der Arzt verschreibt dir eine strenge Bettruhe. Doch dies passiert eher selten. Grundsätzlich sind Einkäufe im Supermarkt oder der Gang zur Apotheke nie verboten. Und auch ein Kinobesuch kann im Falle eines Armbruchs möglich sein. Was ausgedehnte Shoppingtouren angeht, solltest du aber lieber vorher mit deinem Arzt Rücksprache halten.
Aufpassen sollten „krankgeschriebene“ Arbeitnehmer jedoch, wenn sie Tätigkeiten unternehmen, die offensichtlich der Genesung im Weg stehen. Beispielsweise, wenn sie mit Fieber zu einer Open-Air-Veranstaltung gehen. Schlimmstenfalls kann dies, wenn der Arbeitnehmer erwischt wird, eine Kündigung nach sich ziehen. Doch auch hier spielt die Art der Erkrankung eine Rolle. Rein rechtlich darf der Arbeitnehmer nicht wissen, aus welchen Gründen du arbeitsunfähig geschrieben wirst. Leidest du an einer psychischen Erkrankung, kann der Besuch eines Open-Air-Konzerts wiederum förderlich für die Genesung sein.
Im Endeffekt ist der Arbeitgeber darauf angewiesen, dass du im Falle einer Arbeitsunfähigkeit alles daran setzt, schnell wieder gesund zu werden. Ausschließlich das Bett dafür hüten, musst du aber tatsächlich nicht.
Quelle: brisant.de, igmetall.de
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