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Halloween: Bei diesen 7 Streichen droht ein Bußgeld

Nicht alle Halloween-Streiche sorgen für Heiterkeit. Die folgenden 7 Streiche können ein saftiges Bußgeld nach sich ziehen.

Als Mumie verkleideter Halloween-Partygast
© Gorodenkoff – stock.adobe.com

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Süßes oder Saures! So schallt es am 31. Oktober landauf, landab wieder aus gruselig geschminkten Gesichtern. Viele kleine und große Hexen, Vampire, Skelette und andere schaurige Gestalten ziehen dann von Tür zu Tür und fordern Süßigkeiten. Stößt dieser Wunsch auf taube Ohren, so wird die Androhung von Streichen nicht selten in die Tat umgesetzt.

Doch wie weit darf man beim Streiche spielen gehen? Welche Halloween-Streiche sind noch erlaubt und was erfüllt schon einen Straftatbestand oder ist zumindest eine Ordnungswidrigkeit? Wir bringen Licht ins Dunkel der gruseligsten Nacht des Jahres.

Vermeide diese 7 Halloween-Streiche

Hast du Kinder oder ziehst selbst gern an Halloween um die Häuser? Dann solltest du gut informiert sein, welche Streiche man guten Gewissens spielen kann und welche man besser bleiben lässt. Teilt ein Nachbar deine Begeisterung für die Nacht des Schreckens nicht, kann diese Ablehnung bei so manchem Jugendlichen oder (alkoholisierten) Erwachsenen schnell in Frust umschlagen, der ernsthafte rechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Als Mumie verkleideter Halloween-Partygast
Nicht alle Halloween-Streiche sind erlaubt. Foto: Gorodenkoff – stock.adobe.com

1. Hausfriedensbruch

Du ziehst mit deinem Nachwuchs von Haus zu Haus, dann behalte im Hinterkopf, dass nicht jeder Halloween mag und seine Türen gern öffnet. Sind Tore und Türen verschlossen oder sogar Schilder angebracht, mit dem Hinweis, dass man nicht gestört werden möchte, dann solltest du das akzeptieren. Denn: Wer sich widerrechtlich Zugang zu Grundstücken oder Wohnungen verschafft, begeht laut § 123 (StGB) Hausfriedensbruch, der mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe belegt ist. Um sicherzugehen, dass du willkommen bist, achte auf beleuchtete Kürbisse oder andere Halloween-Deko im Eingangsbereich.

2. Sachbeschädigung

Eier oder Farbbeutel an Hauswänden sind auch an Halloween nicht witzig und schon gar nicht gruselig. Gruselig ist eher die Strafe, die einer solchen Sachbeschädigung folgt. Laut Strafgesetzbuch (§ 303 Abs. 1) werden Sachbeschädigungen mit einer Geldstrafe oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren geahndet. Der Blitzknaller im Briefkasten, das zertrampelte Blumenbeet, die ausgerissenen Blumen oder das Verteilen von Müll im Vorgarten sind also strafbewehrt.

Auch der vermeintlich harmlose Scherz, das Auto in Toilettenpapier einzuwickeln, kann nach hinten losgehen, nämlich dann, wenn dabei z. B. der Lack beschädigt wird. Merke: Geht etwas kaputt oder behält bleibende Flecken, dann liegt eine Sachbeschädigung vor. Auch Zuschauer einer Sachbeschädigung werden belangt, es handelt sich dann um eine gemeinschaftliche Sachbeschädigung.

3. Lärmbelästigung

Vor allem Ruhestörungen durch private Partys oder Gegröle auf der Straße dürften an Halloween eher vorkommen als Sachbeschädigungen oder andere Straftaten. Doch Achtung: Für Halloween gilt keine Ausnahme für private Feiern wie an Silvester. Die Ruhezeiten von 22 bis 6 Uhr musst du auch am 31. Oktober einhalten. Vor allem in katholisch geprägten Bundesländern solltest du darauf achten, da am 1. November mit Allerheiligen ein stiller Feiertag folgt.

Verkleideter Mensch im schwarzen Umhang und weißer Gruselmaske
In Deutschland gilt ein Vermummungsverbot – auch am Steuer. Foto: IMAGO / Becker&Bredel

4. Amtsanmaßung

Planst du, dich als Polizist zu verkleiden und vielleicht noch aus Spaß den Verkehr zu regeln oder andere hoheitliche Aufgaben zu übernehmen? Das kann ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen, denn damit ist unter Umständen der Straftatbestand der Amtsanmaßung erfüllt (§ 132 StGB), der mit einem Bußgeld oder bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug bestraft werden kann.

5. Mitführen von Anscheinswaffen

Du gibst dir so richtig Mühe mit deinem Halloween-Kostüm und legst entsprechend Wert auf authentische Accessoires? Vorsicht: Das kann ernste Folgen für dich haben. Hast du echt aussehende Waffenattrappen oder unbrauchbar gemachte Schusswaffen dabei und wirst damit erwischt, dann kann es schnell eine Anzeige für das „Mitführen von Anscheinswaffen“ und ein saftiges Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geben (§ 42a Abs. 1 WaffG). Um dein Outfit zu komplettieren, greife lieber zu eindeutig als Spielzeug erkennbaren Waffen.

6. Vermummungsverbot am Steuer

Du planst für dieses Jahr ein Kostüm mit Maske oder ein gruseliges Accessoire, das dein Gesicht teilweise oder ganz verdeckt? Dann beachte, dass du damit nicht selbst Auto fährst. Autofahrer in Deutschland müssen seit 2017 eindeutig zu erkennen sein, um eine Identifizierung nach Geschwindigkeitsüberschreitung während einer Radarkontrolle zu gewährleisten. Das sogenannte Vermummungsverbot am Steuer (§ 23 Abs. 4 StVO) hat ein Bußgeld von 60 Euro für denjenigen im Gepäck, der mit der Maskierung schon im Auto beginnt.

7. Nötigung

Wird der Wunsch nach Süßigkeiten nicht erhört, darf man dem Halloween-Verweigerer nicht mit Konsequenzen in Form von Streichen drohen. Das könnte als Nötigung (§ 240 StGB) ausgelegt und mit Sozialstunden oder Geldbußen belegt werden. „Süßes oder Saures“ wird aber im Allgemeinen nicht als Nötigung gewertet, sondern als brauchtümliche Floskel.

Nach Halloween-Streich: Jugendlicher in Handschellen
Einige Halloween-Streiche können ernsthafte rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Foto: Jan H. Andersen – stock.adobe.com

Welche Streiche sind erlaubt?

Dennoch gibt es natürlich Halloween-Streiche, die erlaubt und hervorragend geeignet sind, um ein bisschen Gruselspaß zu verbreiten. Ein Klassiker unter den harmlosen Späßen ist sicher der Klingelstreich – klingeln und weglaufen. Dabei gilt aber auch, nicht mehrfach am selben Haus zu klingeln und Rücksicht auf ältere Menschen oder Familien mit kleinen Kindern zu nehmen.

Auch Bäume, Büsche oder andere Gegenstände im Garten von Freunden oder Familie mit Toilettenpapier einzuwickeln, kann viel Spaß bringen. Achte darauf, es später wieder zu entfernen. Besonders lustig ist es, Gummispinnen oder -schlangen auszulegen, die an einer Angelsehne befestigt sind und daran zu ziehen, um Familienmitglieder oder Freunde zu erschrecken. Ein weiterer harmloser Evergreen: Türklinken mit Zahnpasta oder Rasierschaum zu präparieren.

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Quellen: Bußgeldkatalog, WW-Kurier
Vorschaubilder: ©Gorodenkoff – stock.adobe.com
©Jan H. Andersen – stock.adobe.com