Tipp: Bist du dir unsicher, kannst du dir bereits beim Kauf ein Recht auf Umtausch schriftlich zusichern lassen. Gerade bei Geschenken kann das sinnvoll sein. Beim Internet-Shopping hat der Kunde übrigens erweiterte Rechte: Bestellte Ware, die nicht den Vorstellungen entspricht, darf innerhalb von 14 Tagen zurückgeschickt werden. Aus Gründen des Umweltschutzes solltest du dieses Recht allerdings nicht allzu sehr ausreizen.
2. Denkfehler: Was auf dem Preisschild steht, gilt.
„Aber auf dem Preisschild stand doch ein ganz anderer Preis!“ Gerade an der Supermarktkasse kommt es immer wieder zu Irritationen. Meist rennt der Verkäufer los und guckt nach, denn viele Supermärkte haben die interne Regelung, dass das Preisschild am Regal immer recht hat. Doch darauf beharren, sollte ein Kunde nicht. Denn rein juristisch zählt stets der Preis an der Kasse.
Tipp: Prüfe sofort, ob der Preis an der Kasse mit dem auf dem Preisschild übereinstimmt. Ist das nicht der Fall, kannst du auf die Kulanz des Händlers hoffen – oder die Ware liegen lassen.
3. Denkfehler: Gutscheine gelten ewig.
Selbst wenn auf einem Gutschein keine Frist genannt ist – nach 3 Jahren ab Kaufdatum muss der Händler ihn nicht mehr annehmen. Der gezahlte Betrag verfällt.
Tipp: War der Gutschein weniger als 3 Jahre gültig, hast du gute Chancen, dir den Betrag auszahlen zu lassen. Gutscheine dürfen nämlich nur dann kürzere Laufzeiten haben, wenn es dafür einen triftigen Grund gibt – was nach Ansicht von Juristen sehr selten ist. Der Händler darf bei einer Auszahlung allerdings den Prozentsatz einbehalten, den er normalerweise als Gewinn eingestrichen hätte (etwa 20 %).
4. Denkfehler: Pakete müssen innerhalb von 3 Tagen geliefert werden.
Kunden haben keinen Anspruch darauf, dass die Zustellung innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgt. Selbst wenn man „Express-Versand“ wählt.
Tipp: In dringenden Fällen kann man mit dem Paketdienst ein Zustellungsdatum schriftlich vereinbaren. Das muss dann eingehalten werden – kostet in der Regel aber auch extra. Ansonsten wird Kunden geraten, dem Paketdienst eine Frist zu setzen, wenn eine Inlandssendung nach 5 Tagen noch nicht angekommen ist. So ist man für einen möglichen Rechtsstreit gerüstet. Nach 7 Tagen sollte man für das vermisste Paket einen Nachforschungsantrag stellen.
Anders sieht es bei Online-Bestellungen aus: Hier ist der Händler dafür verantwortlich, dass die Ware im angegebenen Zeitraum eintrifft – selbst wenn der Paketdienst es verschlampt hat.
5. Denkfehler: Paket kaputt = Geld zurück.
Das Paket kam an, aber in einem desolaten Zustand. Da bekommt man doch sein Geld zurück – oder etwa nicht? Jein. Denn mit seiner Unterschrift bestätigt der Empfänger nicht nur den Erhalt des Pakets, sondern auch, dass es ordnungsgemäß abgegeben wurde. Zudem müssen Artikel so verpackt werden, dass sie während der Lieferung nicht beschädigt werden können.
Tipp: Ist das Paket sichtbar beschädigt, muss man sich das vom Zusteller schriftlich bestätigen lassen. Nur dann kommt der Lieferdienst für den Schaden auf. Nachbarn sollten kaputte Pakete grundsätzlich nicht annehmen. Bis zur Übergabe an der Haustür ist übrigens der Versandhändler für das Paket verantwortlich. Bei Schäden oder Verlust muss er sich also um Ersatz kümmern bzw. die Kaufsumme erstatten.
6. Denkfehler: Kaputte Ware darf man liegen lassen.
Muss man für den Schaden aufkommen, wenn einem unbezahlte Ware im Laden zu Bruch geht? Im Grunde schon! Es liegt allein an der Kulanz des Ladenbesitzers, wenn er darüber hinwegsieht.
Tipp: Wenn dir etwas kaputtgeht, solltest du immer einen Marktmitarbeiter informieren. Freundlichkeit zahlt sich meistens aus und erspart unangenehme Szenen.
Weitere Dinge, die im Supermarkt eigentlich verboten sind, obwohl sie viele für selbstverständlich halten, zeigt dir dieser Artikel .