7. Die Kleinreparaturklausel
Auch mit der Kleinreparaturklausel versuchen manche Vermieter, ihre Mieter übers Ohr zu hauen. Sie besagt zwar, dass der Mieter sich an den Kosten für kleinere Reparaturen beteiligen muss, sie ist aber nur gültig, wenn im Mietvertrag eine Obergrenze genannt wird. Eine solche Kostenbeteiligung gilt außerdem in der Regel nur für Gegenstände, die vom Mieter direkt benutzt werden und bei denen es sich wirklich um Kleinigkeiten handelt. Ist ein Rohr verstopft und die Reparaturkosten belaufen sich auf 300 Euro, kann der Vermieter nicht anteilig die im Mietvertrag vereinbarte Summe einfordern. Die Reparatur dürfte in diesem Fall nicht mehr kosten, als in der Kleinreparaturklausel festgesetzt ist, wenn der Mieter zur Kasse gebeten werden soll. Weil viele ältere Mietverträge solch eine Klausel nicht enthalten, sollte man erst seinen Mietvertrag prüfen, bevor man dem Vermieter das Geld zahlt.
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Viele Vermieter machen sich Grauzonen und die angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt zunutze und versuchen, ihre Mieter übers Ohr zu hauen. Aus Angst vor der Kündigung lassen sich die Mieter vieles gefallen. Doch auch sie haben Rechte und sollten sich ggf. gegen Kosten wehren, die ihnen der Vermieter auferlegt.
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Quellen: women-at.work, berliner-mieterverein
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