6. Abwälzung sonstiger Betriebskosten
In der Betriebskostenverordnung gibt es die Position „Sonstige Betriebskosten“, den Vermieter gerne für ihre Zwecke nutzen. Sie nutzen diese Klausel, um alle möglichen Kosten auf die Mieter abzuwälzen. Doch zusätzliche Kosten dürfen nur dann auf die Mieter umgelegt werden, wenn sie im Mietvertrag konkret benannt oder gerichtlich als zulässig anerkannt wurden. Kosten für eine Pförtneranlage, einen Sicherheitsdienst oder die Dachreinigung müssen Mieter also nur dann zahlen, wenn es wirklich rechtswirksam vereinbart wurde.